Anl. 1 nehg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
Kategorie:
Energieträger in der EinführungsphaseStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.06.2024
Anl. 1
Anlage 1
Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 in der Einführungsphase: