§ 19 nehg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 06.06.2024
§ 19
Die Überführungsphase wird bis zum 31. Dezember jenes Jahres fortgesetzt, das vor dem Jahr liegt, für welches Emissionszertifikate gemäß dem 8. Abschnitt EZG 2011 abgegeben werden müssen. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate beträgt im fall der Fortsetzung den in § 10 für das Jahr 2025 festgesetzten Wert. Die Bestimmungen der Überführungsphase sind in der letztgültigen Fassung weiterhin anzuwenden.
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