§ 11 nehg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.04.2022
§ 11 Abgabe nationaler Emissionszertifikate
Jeder Handelsteilnehmer hat jährlich bis spätestens zum 31. Juli bei der zuständigen Behörde die Anzahl AN nationalen Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 6 geprüften, ihm zugerechneten Treibhausgasen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen.
Filter