§ 17 nehg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.06.2024
§ 17 Nationales Emissionszertifikatehandelsregister
(1) Als nationales Emissionszertifikatehandelsregister in der Überführungsphase gilt die Gesamtheit aller Konten von Handelsteilnehmern im Register gemäß § 43 EZG 2011.
(2) Liegt für einen Handelsteilnehmer am 1. Mai 2024 eine aufrechte Registrierung jedoch kein genehmigter Überwachungsplan (§ 7) vor oder fehlen Angaben gemäß § 4 Abs. 2 und beabsichtigt er nach dem 1. Jänner 2025 Energieträger in Verkehr zu bringen, hat er bei der zuständigen Behörde bis zum 30. August 2024 einen Überwachungsplan oder die Angaben nachzureichen; dabei sind § 4 und 7 sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Nationalen Emissionszertifikatehandel Informationssystem erfassten Daten bis 1. Juni 2024 als Vorlage für einen Antrag auf Registrierung (§ 4) bereitzustellen. Der Handelsteilnehmer hat die Daten zu prüfen, fehlende Daten zu ergänzen und anschließend den vervollständigten Antrag auf Registrierung bis zum 30. August 2024 einzureichen, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Einreichung eine andere Frist gesetzt.
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