§ 28 nehg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

9. Abschnitt Verfahren und Strafbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.06.2024
§ 28 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde ist das Zollamt Österreich. Im Zollamt Österreich ist dafür vom Bundesminister für Finanzen bis 1. April 2022 das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel als selbstständige Einheit einzurichten.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz zu besorgenden Angelegenheiten gelten als Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben.
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