§ 11 nisg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 29.12.2018
§ 11 NIS-Meldeanalysesystem
(1) Für die Analyse von Meldungen über Risiken, Vorfälle und Sicherheitsvorfälle (§§ 19, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 3 sowie 23 Abs. 1 und 2) sowie von Erkenntnissen, die gemäß § 13 Abs. 1 und 2 gewonnen wurden, hat der Bundesminister für Inneres IKT-Lösungen zu betreiben und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Landesverteidigung bereitzustellen, um die Bewertung von Risiken, Vorfälle und Sicherheitsvorfällen für Netz- und Informationssysteme und die Erstellung eines Lagebilds mittels strategischer oder operativer Analyse zu unterstützen.
(2) Für die IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Abs. 1 sind der Bundesminister für Inneres, der Bundeskanzler und der Bundesminister für Landesverteidigung gemeinsam datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO bzw. § 36 DSG.
(3) Die Aufteilung der Pflichten als gemeinsam datenschutzrechtliche Verantwortliche erfolgt durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Filter