§ 2 nisg
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 29.12.2018
§ 2 Gegenstand und Ziel des Gesetzes
Mit diesem Bundesgesetz werden Maßnahmen festgelegt, mit denen ein hohes Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen von Betreibern wesentlicher Dienste in den Sektoren
- 1. Energie,
- 2. Verkehr,
- 3. Bankwesen,
- 4. Finanzmarktinfrastrukturen,
- 5. Gesundheitswesen,
- 6. Trinkwasserversorgung und
- 7. Digitale Infrastruktur