§ 24 nisg
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
Kategorie:
6. Abschnitt Strukturen und Aufgaben im Falle der CyberkriseStand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 29.12.2018
§ 24 Cyberkrise
Die Entscheidung über das Vorliegen einer Cyberkrise erfolgt durch den Bundesminister für Inneres.