§ 7 nisg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 29.12.2018
§ 7 Koordinierungsstrukturen
(1) Zur Erörterung und Aktualisierung des vom Bundesminister für Inneres erstellten Lagebildes über Risiken, Vorfälle und Sicherheitsvorfälle, zur Erörterung der Erkenntnisse, die gemäß § 13 Abs. 1 und 2 gewonnen wurden, und zur Unterstützung des Koordinationsausschusses im Cyberkrisenmanagement wird der IKDOK eingerichtet. Dieser dient auch dem Austausch klassifizierter Informationen zwischen den Teilnehmern zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten.
(2) Zur Erörterung eines gesamtheitlichen Lagebildes, das auch die freiwilligen Meldungen enthält, wird eine OpKoord eingerichtet. Die OpKoord kann um Vertreter von Betreibern wesentlicher Dienste, Anbietern digitaler Dienste sowie Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung erweitert werden, wenn deren Wirkungsbereich von einem Risiko, Vorfall oder Sicherheitsvorfall betroffen ist. Teilnehmer der OpKoord sind über die ihnen aufgrund der Teilnahme bekanntgewordenen Informationen zur Verschwiegenheit nach Maßgabe der näheren Regelungen gemäß Abs. 3 verpflichtet.
(3) Der Bundesminister für Inneres kann nähere Regelungen zum Zusammenwirken der Koordinierungsstrukturen gemäß Abs. 1 und 2, insbesondere über die Einberufung von Sitzungen, die Zusammensetzung sowie deren Entscheidungsfindung in einer Geschäftsordnung treffen.
(4) Die AN der OpKoord teilnehmenden Einrichtungen dürfen die zum Zweck der Organisation der OpKoord und die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten und einander übermitteln.
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