§ 1 nisg
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
Kategorie:
1. Abschnitt Allgemeine BestimmungenStand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 29.12.2018
§ 1 Verfassungsbestimmung
Die Erlassung, Aufhebung, Änderung sowie Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, etwas anderes bestimmt. Dies gilt nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung von Ländern und Gemeinden. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.