§ 12 nisg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 29.12.2018
§ 12 IKDOK-Plattform
(1) Der Bundesminister für Inneres kann für die Organisation des IKDOK und zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1 eine IKT-Lösung betreiben. Im Falle des Betriebs einer solchen ist sie dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres bereitzustellen.
(2) Für die IKT-Lösung des Abs. 1 sind der Bundesminister für Inneres, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres gemeinsam datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO bzw. § 47 DSG. Die sich aus der DSGVO ergebenden Pflichten sind, soweit die folgenden Absätze nicht ausdrücklich anderes regeln, vom Bundesminister für Inneres wahrzunehmen.
(3) Macht eine betroffene Person ihre Rechte gemäß den Bestimmungen des Kapitels 3 DSGVO oder §§ 42 bis 45 DSG geltend, so haben die gemeinsam datenschutzrechtlichen Verantwortlichen dies einander unverzüglich mitzuteilen. Jeder der gemeinsam datenschutzrechtlichen Verantwortlichen hat bezüglich der von ihm erhobenen und verarbeiteten Daten die Pflichten in Zusammenhang mit den Rechten Betroffener Personen selbstständig wahrzunehmen.
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