§ 13 nisg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 29.12.2018
§ 13 Betrieb von IKT-Lösungen zur Vorbeugung von Sicherheitsvorfällen
(1) Der Bundesminister für Inneres ist zur Erfüllung der Aufgabe gemäß § 5 Z 4 ermächtigt, IKT-Lösungen zu betreiben, die Risiken oder Vorfälle von Netz- und Informationssystemen frühzeitig erkennen. Betreiber wesentlicher Dienste, Anbieter digitaler Dienste sowie Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung können AN den vom Bundesminister für Inneres betriebenen IKT-Lösungen teilnehmen und festlegen, welche Daten AN den Bundesminister für Inneres übermittelt werden. Für die Teilnahme AN den IKT-Lösungen gebührt dem Bund als Ersatz ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Kosten mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt wird.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist zur Erfüllung der Aufgabe gemäß § 5 Z 4 ermächtigt, IKT-Lösungen zu betreiben oder nach Einwilligung der betroffenen Einrichtung zu nutzen, um die Muster von Angriffen auf Netz- und Informationssysteme zu erkennen. Ebenso ist das GovCERT zum Betrieb solcher IKT-Lösungen zwecks Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 und 5 ermächtigt und darf die daraus gewonnenen personenbezogenen technischen Daten als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO bzw. § 36 Abs. 2 Z 8 DSG verarbeiten.
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