§ 2 nisg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 29.12.2018
§ 2 Gegenstand und Ziel des Gesetzes
Mit diesem Bundesgesetz werden Maßnahmen festgelegt, mit denen ein hohes Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen von Betreibern wesentlicher Dienste in den Sektoren
1. Energie,
2. Verkehr,
3. Bankwesen,
4. Finanzmarktinfrastrukturen,
5. Gesundheitswesen,
6. Trinkwasserversorgung und
7. Digitale Infrastruktur
sowie von Anbietern digitaler Dienste sowie Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung erreicht werden soll.
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