§ 23 nisg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 29.12.2018
§ 23 Freiwillige Meldungen
(1) Risiken und Vorfälle können von Betreibern wesentlicher Dienste oder Anbietern digitaler Dienste AN das für sie auch im Falle einer Meldepflicht zuständige Computer-Notfallteam gemeldet werden, das die Meldungen zusammengefasst AN den Bundesminister für Inneres weiterleitet.
(2) Risiken, Vorfälle und Sicherheitsvorfälle, die Einrichtungen betreffen, die nicht als Betreiber wesentlicher Dienste ermittelt wurden, keine Anbieter digitaler Dienste oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sind, können von diesen AN das zuständige Computer-Notfallteam gemeldet werden, das die Meldungen zusammengefasst AN den Bundesminister für Inneres weiterleitet.
(3) Zuständig für die Entgegennahme von freiwilligen Meldungen gemäß Abs. 2 ist das sektorenspezifische Computer-Notfallteam, falls ein solches eingerichtet ist und von der meldenden Einrichtung unterstützt wird, andernfalls das nationale Computer-Notfallteam, sofern ein solches eingerichtet ist, ansonsten das GovCERT.
(4) Die freiwillige Meldung muss weder die Identität der Einrichtung noch Informationen, die auf diese schließen lassen, enthalten. § 19 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Um einen Beitrag zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen zu leisten, kann die freiwillig meldende Einrichtung gemäß Abs. 1 und 2 personenbezogene Daten gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 AN das zuständige Computer-Notfallteam übermitteln.
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