Art. 10 no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Artikel X Justizverwaltungsmaßnahmen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2003
Art. 10
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag AN Verordnungen'>Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen'>Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit gesetzt werden.
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