Art. 13 § 15

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 31.12.2005
Art. 13 § 15
Auf alle Urkunden, die am 31. Dezember 2006 bereits im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (§ 140e NO) gespeichert sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, es sei denn, sie werden den Anforderungen des § 91c GOG entsprechend in das dort vorgesehene Archiv eingestellt.
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