§ 103 no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2013
§ 103
(1) Der Notar ist verpflichtet, Ausfertigungen, Beurkundungen, Ausdrucke, Auszüge und Abschriften, welche nicht über drei Bogen ausmachen, ohne Verzug und längstens binnen drei Tagen, bei größerem Umfange aber in einer angemessenen Frist zu besorgen.
(2) Beschwerden wegen Verzögerung sind bei der Notariatskammer anzubringen, welche nach Umständen einen anderen Notar zur Besorgung abzuordnen hat.
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