§ 109 no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.1989
§ 109
(1) Bei der Hinausgabe AN den bezeichneten Empfänger hat der Notar nach Vorschrift des §. 106 vorzugehen, den über den erfolgten Erlag bei der Behörde erhaltenen Empfangsschein aber dem Uebernahmsprotokolle beizuheften.
(2) Von der erfolgten Hinausgabe oder dem Erlage ist der Uebergeber zu verständigen.
Filter