§ 113 no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 113
Das Geschäftsregister muß folgende Rubriken enthalten:
a) für die fortlaufende Geschäftszahl;
b) für das Datum des Actes;
c) für Vor- und Familiennamen sowie Wohnort der Parteien;
d) für den Gegenstand des Vertrages oder Geschäftes mit Angabe des Wertes, wenn dieser in der Urkunde bestimmt ist;
e) für die Form der Errichtung;
f) für die Art der Feststellung der Identität der Parteien sowie die bei der Feststellung der Identität erhobenen Ausweis- und Urkundendaten;
g) für allfällige Anmerkungen.
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