§ 115 no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 115
Der Notar hat das vollgeschriebene Geschäftsregister für die nächstfolgende Revision (§ 154) bereitzuhalten. hat es zu prüfen, die Behebung wahrgenommener Mängel nach Tunlichkeit selbst zu veranlassen oder AN die Notariatskammer die geeigneten Anträge zu stellen. das Geschäftsregister am Schluss zu unterzeichnen und dem Notar auszufolgen.
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