§ 128 no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.1989
§ 128
(1) Jedes Notariatskollegium hat aus seinen Mitgliedern eine Notariatskammer zu wählen.
(2) Die Kammer hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt, die Kammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien, die Kammer für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck.
(3) Die Notariatskammer besteht aus einem Notar als Präsidenten, sechs Notaren und drei Notariatskandidaten als Mitgliedern, die Notariatskammer in Wien aus einem Notar als Präsidenten, zwölf Notaren und sechs Notariatskandidaten als Mitgliedern. Falls eine Kandidatengruppe nicht gebildet ist (§ 124 Abs. 2), entfallen die Mitglieder aus dem Kandidatenstand.
(4) Die Notariatskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes; sie sind berechtigt, das Staatswappen zu führen. Das Amtssiegel einer Notariatskammer hat das Staatswappen und als Umschrift die Bezeichnung der Notariatskammer zu enthalten.
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