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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.1993
§ 130 § 130.
(1) Wählbar sind in der Notarengruppe alle dem Kollegium angehörigen Notare, in der Gruppe der Notariatskandidaten nur Kandidaten, die substitutionsfähig sind (§ 119 Abs. 3). Sind solche Kandidaten nicht vorhanden oder werden sie nicht gewählt, so entfällt für die Wahlperiode die Entsendung von Kammermitgliedern aus dem Stande der Notariatskandidaten ganz oder zum Teile.
(2) Das Amt erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit entfallen.