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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.06.1999
§ 140d
(1) Das „Treuhandregister des österreichischen Notariats (THR)“ dient der Registrierung der nach § 109a Abs. 2 eintragungspflichtigen Treuhandschaften. Einzutragen sind insbesondere der Notar, die Versicherung des Notars, der Treuhandrahmen, die Treugeber und der Beginn und das Ende der Treuhandschaft.