§ 141g no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.1993
§ 141g
Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Buch- und Kassaführung und des Rechnungsbeschlusses der Österreichischen Notariatskammer. Sie haben hiebei die notwendige Sorgfalt zu wahren und über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Delegiertentag eingehend zu berichten.
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