§ 157 no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1983
§ 157
(1) Liegen einem Beschuldigten Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten zur Last, die miteinander im Zusammenhang stehen, so obliegt auch die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten dem Disziplinargericht, das, soweit im § 158 Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, für Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten nur eine Disziplinarstrafe auszusprechen hat.
(2) Die örtliche Zuständigkeit des Disziplinargerichtes und der Notariatskammer richtet sich nach dem Amtssitz des beschuldigten Notars oder dem Dienstort des beschuldigten Notariatskandidaten zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens.
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