§ 166 no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1983
§ 166
(1) In einfachen Fällen oder wenn sich der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Standespflichtverletzung für schuldig erklärt, kann die Notariatskammer ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eine Ordnungsstrafe durch Strafverfügung aussprechen.
(2) Erhebt der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen vierzehn Tagen nach Zustellung Einspruch, so tritt sie außer Kraft. Die Notariatskammer hat in diesem fall eine mündliche Verhandlung anzuberaumen oder nach § 161 Abs. 3 vorzugehen.
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