§ 181 no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 181
(1) Gegen den Beschluß des Disciplinargerichtes, mit welchem die provisorische Suspension verhängt wird, steht dem Notare, gegen den Beschluß, womit die Suspension verweigert wird, dem Ober-Staatsanwalte die Beschwerde AN den Obersten Gerichtshof offen.
(2) Solche Beschwerden sind binnen acht Tagen nach erfolgter Verständigung einzubringen und haben keine aufschiebende Wirkung'>aufschiebende Wirkung.
(3) Der Vollzug der provisorischen Suspension sowie die Kundmachung des Spruchs des die provisorische Suspension aussprechenden Beschlusses erfolgt auf die im §. 178 festgesetzte Art.
(4) Die Dauer der provisorischen Suspension ist in die Dauer der gemäß § 158 Abs. 1 Z 3 verhängten Suspension einzurechnen.
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