§ 185 no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1983
§ 185
Die Vorschriften dieses Hauptstückes sind sinngemäß auch auf die in dem Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragenen Notariatskandidaten anzuwenden.
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