§ 28 no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.1993
§ 28
Jeder der Gesellschaft angehörende Notar und Notariatskandidat hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstückes zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende tatsächliche Übung einhalten.
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