Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.1989
§ 43
(1) Notariatsurkunden sind in der, in dem Sprengel des Notars üblichen Landessprache, und wenn dortselbst mehrere Landessprachen üblich sind, je nach dem Wunsche der Parteien in einer dieser Sprachen aufzunehmen.