§ 46 no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 14.09.1871
§ 46
Inwieferne den Vorschriften der §§. 44 und 45 zuwiderlaufende Mängel einer Notariatsurkunde deren Glaubwürdigkeit ganz oder in einzelnen Theilen schwächen oder aufheben, bleibt in vorkommenden Fällen der Beurtheilung des Gerichtes überlassen.
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