§ 52 no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

V. Hauptstück. Besondere Vorschriften über die Amtsführung der Notare. I. Abschnitt. Aufnahme von Notariatsurkunden über Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2024
§ 52 (Notariatsacte.)
(1) Der Notar ist verpflichtet, bei Aufnahme eines Notariatsactes die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschlusse des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen, die Parteien über den Sinn und die Folgen desselben zu belehren und sich von ihrem ernstlichen und wahren Willen zu überzeugen, ihre Erklärung mit voller Klarheit und Bestimmtheit schriftlich aufzunehmen und nach geschehener Vorlesung des Actes durch persönliches Befragen der Parteien sich zu vergewissern, daß derselbe ihrem Willen entsprechend sei.
(2) Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug hat der Notar die Parteien gegebenenfalls auf die Anwendbarkeit fremden Rechts hinzuweisen und dies in der Urkunde zu vermerken. Zu einer Belehrung über den Inhalt fremder Rechtsordnungen ist der Notar nicht verpflichtet.
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