Gesetz no - Notariatsordnung § 86a no Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.11.1993 § 86a Wurde eine Erklärung der Gegenpartei unter Einhaltung der in den §§ 83 Ff angeführten Vorschriften bekannt gemacht, so gilt dies als Nachweis der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Erklärung AN die Gegenpartei. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift