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Artikel I.Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 14.09.1871
Art. 1
Die beiliegende Notariatsordnung hat mit Ablauf von drei Monaten vom Tage der Kundmachung, der Artikel VI dieses Einführungsgesetzes aber sofort mit der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten.