Art. 11 § 10

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 31.12.2009
Art. 11 § 10
§§ 164 Abs. 1 bis 3 und 169 Abs. 1 NO (Art. 2) sind anzuwenden, wenn das erstinstanzliche Verfahren oder das Berufungsverfahren nach dem 31. Dezember 2009 eingeleitet werden.
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