Art. 13 § 19

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2007
Art. 13 § 19
Liegt kein Grund für die Neuanschaffung oder Änderung des Amtssiegels vor, so können die bis zum 30. Juni 2007 in Verwendung stehenden Amtssiegel nach der Notariatsordnung auch nach dem 30. Juni 2007 weiterverwendet werden.
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