Art. 13 § 5

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 31.12.2005
Art. 13 § 5
Zeiten nach § 6 Abs. 3 Z 2 NO in der Fassung des Art. I Z 4 dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag des Notariatskandidaten auch dann anzurechnen, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung verbracht worden sind.
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