Art. 17 § 3

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 03.09.2013
Art. 17 § 3
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Ständigen Ausschuss der Österreichischen Notariatskammer in Angelegenheiten nach §§ 117a Abs. 4 und 118a Abs. 3 NO anhängigen Verfahren geht auf das Oberlandesgericht als Dienstgericht für Notare über.
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