Art. 3 no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Artikel III.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.1989
Art. 3
(1) Die bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits ernannten Notare werden in ihrer Anstellung durch diese Notariatsordnung nicht berührt.
(2) Die im §. 8 dieser Notariatsordnung gegebene Bestimmung gilt auch für die im Königreiche Dalmatien bereits ernannten Notare.
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