§ 106 no

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.08.1989
§ 106
(1) Bei der Hinausgabe der übernommenen Urkunden hat sich der Notar den Empfang auf dem Uebernahmsprotokolle selbst oder in einem insbesondere hierüber aufgenommenen Protokolle von dem Empfänger bestätigen zu lassen (§. 82, Absatz 2).
(2) Für die Feststellung der Identität des Empfängers gilt der § 55.
(3) Ist die Empfangsbestätigung in einem besonderen Protokolle ertheilt worden, so ist die erfolgte Hinausgabe auf dem Uebernahmsprotokolle unter Bezugnahme auf das besonders aufgenommene Protokoll anzumerken.
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