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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.1989
§ 108
(2) Beträge, welche dem Notare zur Ausfolgung AN eine andere Person übergeben wurden, hat er derselben längstens binnen 14 Tagen auszufolgen, soferne der Uebergeber nicht eine andere Frist bestimmt hat. Kann der Notar die Ausfolgung innerhalb dieser Frist nicht bewirken, so hat er nach Ablauf derselben ohne allen Aufschub die übernommenen Werthe entweder dem Uebergeber zurückzusenden oder zu Gericht zu erlegen.