§ 108 no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.1989
§ 108
(1) Den Erlag bei Gericht oder einer anderen Behörde hat der Notar ohne allen Aufschub zu bewirken.
(2) Beträge, welche dem Notare zur Ausfolgung AN eine andere Person übergeben wurden, hat er derselben längstens binnen 14 Tagen auszufolgen, soferne der Uebergeber nicht eine andere Frist bestimmt hat. Kann der Notar die Ausfolgung innerhalb dieser Frist nicht bewirken, so hat er nach Ablauf derselben ohne allen Aufschub die übernommenen Werthe entweder dem Uebergeber zurückzusenden oder zu Gericht zu erlegen.
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