§ 117a no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2024
§ 117a
(1) Die Notariatskammer hat ein Verzeichnis über sämtliche Notariatskandidaten ihres Sprengels zu führen.
(2) Auf Anzeige des Notars (§ 117 Abs. 2) darf als Notariatskandidat in dieses Verzeichnis nur eingetragen werden, wer nachweist, dass er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von ehrenhaftem Vorleben ist, ein Studium des österreichischen Rechts (§ 6a) abgeschlossen und mindestens sieben Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft in rechtsberuflicher Tätigkeit verbracht hat. Außerdem darf er AN dem Tag, mit dem seine erstmalige Eintragung wirksam würde, das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben; eine neuerliche Eintragung in ein Verzeichnis nach dem 35. Lebensjahr ist nur zulässig, wenn der Betreffende bereits insgesamt mindestens ein Jahr als Notariatskandidat in einem Verzeichnis eingetragen gewesen ist. Der Nachweis der mindestens siebenmonatigen Gerichtspraxis ist nur bei der erstmaligen Eintragung zu erbringen.
(2a) Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 6a entspricht, kann die Notariatskammer vor ihrer Entscheidung auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) einholen.
(3) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 kann die Eintragung aus einem wichtigen Grund verweigert werden; solche sind besonders mangelhafte persönliche Eignung in Bezug auf die erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des Berufs des Notars verbundenen Aufgaben, mangelnde Vertrauenswürdigkeit, anstößiger oder liederlicher Lebenswandel, zerrüttete Vermögensverhältnisse oder unzureichende Ausbildungsmöglichkeit. Bei der Beurteilung des Eintragungsverweigerungsgrunds der mangelhaften persönlichen Eignung in Bezug auf die erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des Berufs des Notars verbundenen Aufgaben kann zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen auf anerkannte Methoden der Personalauswahl, wie etwa psychologische Eignungsuntersuchungen, zurückgegriffen werden. Im Rahmen psychologischer Eignungsuntersuchungen dürfen dabei zur Beurteilung des Vorliegens der für die mit der notariellen Berufsausübung verbundenen Aufgaben erforderlichen sozialen Fähigkeiten im Einzelfall auch personenbezogene Daten, die sich auf die geistige Gesundheit der getesteten Person beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen, im unbedingt erforderlichen Ausmaß verarbeitet werden; eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
(4) Über die Eintragung hat die Notariatskammer zu entscheiden. Soll die Eintragung verweigert werden, so hat die Notariatskammer den Bewerber und den Notar zu hören. Gegen die Entscheidung über die Eintragung steht sowohl dem Bewerber als auch dem anzeigenden Notar die Berufung AN das Oberlandesgericht als Dienstgericht (§ 183 Abs. 3) zu.
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