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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.1993
§ 121a
Wenn das Amt des Notars erlischt, hat der Dauersubstitut, bei zwei bestellten Dauersubstituten derjenige mit der längeren Dauer der praktischen Verwendung, seine Amtstätigkeit so lange fortzusetzen, bis der nach § 119 Abs. 1 bestellte substitut das Amt angetreten hat.