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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 138
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Beschwerde AN das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar.