§ 153 no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

X. Hauptstück. Beaufsichtigung und Disciplinarbehandlung der Notare. I. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.1989
§ 153 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die oberste Aufsicht über das Notariatswesen steht dem Bundesminister für Justiz, die Überwachung der Amtsführung der Notare den Präsidenten des Gerichtshofes erster und des Gerichtshofes zweiter Instanz zu.
(2) Zur Beaufsichtigung der Notare in ihrem ämtlichen Wirken und standesmäßigem Verhalten sind zunächst die Notariatskammern berufen.
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