§ 176 no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1983
§ 176
Erachtet das Disziplinargericht, daß keine als Disziplinarvergehen zu ahndende Pflichtverletzung oder kein Grund zur Fortsetzung des bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat es mit Beschluß im ersten Falle die Einleitung des Disziplinarverfahrens abzulehnen, im zweiten Falle das Disziplinarverfahren einzustellen und in beiden Fällen nach Rechtskraft des Beschlusses die Sache AN die Notariatskammer abzutreten.
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