§ 186 no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

XI. Hauptstück
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 186 Strafbestimmungen
Wer unberechtigt die Berufsbezeichnung „Notar“ führt, seiner Firma beifügt, als Geschäftszweig oder Gegenstand des Unternehmens angibt, sonst zu Werbezwecken verwendet oder auf andere Weise eine dem Notar vorbehaltene Berechtigung vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.
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