§ 188 no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

XII. Hauptstück
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.05.2002
§ 188 Schiedsgerichtsbarkeit
(1) Bei den Notariatskammern können durch Beschluss der Kollegiumsversammlung, bei der Österreichischen Notariatskammer durch Beschluss des Delegiertentags jeweils Schiedsgerichte für Streitigkeiten im Sinne der §§ 577 Ff ZPO errichtet werden.
(2) Der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer hat für die Schiedsgerichte nach Abs. 1 eine einheitliche Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.
(3) Die Organe der Schiedsgerichte sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und AN keine Weisungen gebunden.
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