§ 19 no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.04.2020
§ 19
(1) Das Amt eines Notars erlischt:
a) der dem Bundesministerium für Justiz und der Notariatskammer anzuzeigenden, unwiderruflichen und unbedingten Zurücklegung zu einem bestimmten Zeitpunkt;
b) durch den Übertritt zur Rechtsanwaltschaft oder zu einem nach § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 mit dem Notariat nicht vereinbaren Amt;
c) durch den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Staaten;
d) durch die rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftige Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;
e) mit Ablauf des 31. Jänner nach dem Kalenderjahr, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet hat;
f) durch eine von einem inländischen Gericht ausgesprochene Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe;
g) infolge der bleibenden Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (§ 183);
h) infolge eines auf Entsetzung vom Amte lautenden Disziplinarerkenntnisses;
i) durch den Tod des Notars.
(1a) Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Notar Staatsangehöriger eines der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Staaten bleibt.
(2) Das Justiz'>Bundesministerium für Justiz hat in den in Abs. 1 lit. b bis d und lit. f genannten Fällen nach Anhörung der Notariatskammer die Enthebung des Notars vom Amt auszusprechen; die Notariatskammer hat die unter lit. b bis i genannten Fälle dem Justiz'>Bundesministerium für Justiz unverzüglich anzuzeigen.
(3) Das Justiz'>Bundesministerium für Justiz hat die Enthebung in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d und f sowie das Erlöschen des Amtes in den Fällen des Abs. 1 lit. a, e und i den Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie der diesem unterstellten Landesgerichte, die Enthebung überdies der Notariatskammer, mitzuteilen.
(4) Das Verfahren wegen Unfähigkeit (Abs. 1 lit. g) und bei der Entsetzung eines Notars im Disziplinarwege (Abs. 1 lit. h) ist im X. Hauptstück geregelt.
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