§ 1a no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2016
§ 1a
Sämtliche bei den Amtsgeschäften nach § 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von dem Notar oder vor dem Notar gesetzten oder bekräftigten elektronischen Signaturen entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 Abgb; § 4 Abs. 2 SVG ist insoweit nicht anzuwenden.
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